Die Durchführungswege
Der steuerfreie Förderrahmen nach § 3 Nr. 63 EStG (betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktversicherung, Pensionskasse und Pensionsfonds) soll auf sieben Prozent der Beitragsbemessungsgrenze ansteigen. Sinnvoller wäre eine Anhebung auf zehn Prozent, um ein deutliches Signal zu senden. Besser wäre es in diesem Zusammenhang, auch die Belastung durch Sozialversicherungsbeiträge zu reduzieren. Das gilt auch für die neue Regelung zur Nachholung von Beitragslücken. Um die Verbreitung der bAV zu verbessern, wäre eine freie Anbieterwahl durch die Arbeitnehmer notwendig. Die unkomplizierte Abwicklung der vermögenswirksamen Leistungen zeigt, dass dieses ohne überhöhte bürokratische Lasten für die Arbeitgeber machbar wäre. Auch bei den etablierten Durchführungswegen der bAV sollte eine reine Beitragszusage möglich sein. Ein gangbarer Weg wäre, alle bAV-Produkte in das AltZertG einzubeziehen.
Sozialpartnermodell
Das Sozialpartnermodell halten wir für keine gute Idee. Sinnvoller wäre es, die bereits bestehenden Durchführungswege der bAV attraktiver zu gestalten. Damit könnten die Verwaltungskosten gesenkt werden. Es wird gerne übersehen, dass die Sozialpartner nicht besser investieren können, als es die derzeit für die Angebote der betrieblichen Altersvorsorge Verantwortlichen tun. Aus volkswirtschaftlicher Sicht stellt sich zudem die Frage, ob das Sozialpartnermodell nicht mittelfristig zu einem Oligopol weniger Anbieter führt. Die Haftungsbefreiung im Sinne einer reinen Beitragszusage setzt für Arbeitgeber einen interessanten Anreiz. Wir plädieren dafür, die reine Beitragszusage nicht nur beim Sozialpartnermodell zu ermöglichen, sondern auch bei den anderen Durchführungswegen. Die Verknüpfung mit der Tarifbindung ist nicht widerspruchsfrei. Es gibt Unternehmen, die sich ganz bewusst gegen eine tarifvertragliche Einbindung entschieden haben. Bislang ist die bAV ein wichtiges Instrument für viele Unternehmen um Personal zu binden. Wenn die bAV nicht bei diesen Unternehmen selber aufgehängt ist, geht das Instrument verloren.
Geringverdiener
Die zusätzliche Förderung für Geringverdiener bei der betrieblichen Altersvorsorge ist sinnvoll. Arbeitgeber erhalten einen geringen finanziellen Anreiz, damit sie verstärkt Geringverdiener im Unternehmen motivieren, Angebote der betrieblichen Altersvorsorge in Anspruch zu nehmen. Der Anreiz ist bei einem Bruttomonatseinkommen von 2.000 Euro gedeckelt. Gut wäre es, die Grenze regelmäßig an die Inflationsrate anzupassen. Wir begrüßen, dass das Modell auch eine günstigere sozialversicherungsrechtliche Regelung erhält. Um auch die vorhandenen Tarife berücksichtigen zu können, sollte das Zillmerungsverbot entfallen. Auch bei gezillmerten Verträgen müssen die Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre verteilt werden.
Riester-Rente
Die Grundförderung der Riester-Rente soll von 154 Euro auf 165 Euro pro Jahr ansteigen. Diesen Schritt begrüßen wir ausdrücklich, weil er besonders stark bei den Geringverdienern zu Buche schlägt und die zusätzliche Altersvorsorge für sie attraktiver macht. Allerdings hätten wir uns an dieser Stelle einen mutigeren Schritt gewünscht.
Grundsicherung
Die Anrechnung zusätzlicher Altersvorsorge auf die Grundsicherung zu beschränken, ist längst überfällig. Bis zu 202 Euro sollen in Zukunft aus der Anrechnung herausfallen. Das ist ein kluger Vorschlag, weil damit gezielt Geringverdiener entlastet werden. Wir erwarten, dass mit diesem Schritt für viele Geringverdiener eine bessere Altersvorsorge attraktiv wird. Das Verfahren sollte vereinfacht werden. Besser wäre ein Festbetrag in Höhe von 200 Euro anstelle der Staffelung. Es ist gut, dass die Regelung auch für (ehemalige) Selbständige gilt.
Unsere vollständige Stellungnahme finden Sie hier: http://www.bdwi-online.de/nc/positionen/stellungnahmen/